VG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2014
1 K 1829/12
Normen:
StVO Anlage 3 Zeichen 314;

Verkehrsregelung (StVO) - Parkscheibe; zulässige Höchstdauer

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 1829/12

DRsp Nr. 2014/6669

Verkehrsregelung (StVO) - Parkscheibe; zulässige Höchstdauer

Eine verkehrsrechtliche Anordnung, die das Parken mit Parkscheibe auf 10 min beschränkt, ist fehlerhaft.

Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.07.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO Anlage 3 Zeichen 314;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung.

Der Beklagte ordnete mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 16.06.2011 für die XXXstraße in XXX die Beschilderung eines Parkstreifens für Kraftomnibusse wie folgt an: Zeichen 314 (Parkplatz), darunter ein Zusatzzeichen 1048-16 mit dem Sinnbild eines Kraftomnibusses und darunter Zusatzzeichen 1040-32, das die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt, mit dem Text "10 Min."

Gegen diese Anordnung legte der Kläger am 23.09.2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, die Anordnung des Zusatzzeichens "mit Parkscheibe 10 min" sei unzulässig, da nach § 41 Abs. 2 Bild 291 StVO bei Benutzung der Parkscheibe nur ein 30-Minuten-Takt möglich sei. Wolle die Behörde eine kürzere Parkzeit anordnen, seien Parkuhren aufzustellen.