Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht des Grundstückseigentümers; Deligierung auf einen Beauftragten
BGH, Urteil vom 08.10.1974 - Aktenzeichen VI ZR 43/72
DRsp Nr. 1994/5563
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht des Grundstückseigentümers; Deligierung auf einen Beauftragten
Ein Grundstückseigentümer, dem die Streupflicht obliegt, kann die Haftung für deren Erfüllung nicht schon durch Bestellung eines Beauftragten von sich abwälzen; er muß diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren, wobei an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Normenkette:
NWStrG § 49 Abs. 2;
Hinweise:
So auch BGH v. 12.7.1968, VersR 1968, 1161 u. 1069 m. zustimm. Anm. v. Gaisbauer, wann ein Hausmeister dafür eingesetzt ist; LG Bonn v. 30. 10 1970, NJW 1979, 809.