OLG Nürnberg - Urteil vom 14.02.1994
5 U 3326/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRSp I(145)428a
NZV 1995, 72
VRS 88, 413
VersR 1995, 233
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1046/93

Verkehrssicherungspflicht bei automatischem Türschließungssystem eines Linienbusses

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.02.1994 - Aktenzeichen 5 U 3326/93

DRsp Nr. 1995/9386

Verkehrssicherungspflicht bei automatischem Türschließungssystem eines Linienbusses

»1. Zu den technischen Anforderungen an das automatische Türschließungssystem eines Linienbusses.«2. Für den Sturz eines Fahrgastes beim Versuch, in einen Linienbus durch dessen automatisch schließende Tür einzusteigen, ist der Verkehrsbetrieb nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haftbar, wenn der Schließvorgang durch ein zweifaches Sicherungssystem (Lichtschranke und Hohlprofilgummi) zuverlässig gesichert ist.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen vom 13. Februar 1992 in R.

An diesem Tage wollte die am 6. Februar 1910 geborene Klägerin einen Linienbus der Beklagten an der Haltestelle der Linie 1 in der W.-Straße in Fahrtrichtung P. besteigen. Hierbei kam sie zu Fall und stürzte mit dem Rücken auf den Boden außerhalb des Fahrzeuges.