OLG Köln - Urteil vom 20.05.1994
19 U 225/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)435b-c
MDR 1995, 271
NZV 1995, 22
OLGReport-Köln 1994, 254
SP 1996, 6
VRS 88, 173
VersR 1995, 720

Verkehrssicherungspflicht bei baustellenbedingter Verlegung der Streckenführung unter eine Freileitung der Straßenbeleuchtung - Verkehrssicherungspflicht; Freileitung; Durchfahrthöhe

OLG Köln, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 19 U 225/93

DRsp Nr. 1995/9848

Verkehrssicherungspflicht bei baustellenbedingter Verlegung der Streckenführung unter eine Freileitung der Straßenbeleuchtung - Verkehrssicherungspflicht; Freileitung; Durchfahrthöhe

»1. Den Bauunternehmer trifft für den Baustellenbereich eine Verkehrssicherungspflicht solange er die Bauarbeiten ausführt und in der Lage ist, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Seine Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Straße tritt hierbei neben die grundsätzlich weiter bestehende Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers.2. Wird die Streckenführung vorübergehend unter eine Freileitung der Straßenbeleuchtung verlegt, so muss der Luftraum in diesem Bereich in einer Höhe freigehalten werden, in der er von Fahrzeugen mit den gesetzlich höchstzulässigen Abmessungen - dies ist nach § 32 Abs. 1 Nummer 2 StVZO eine Höhe von vier Metern - in Anspruch genommen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.