Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht durch Bedienstete der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG. Die Verkehrssicherungspflicht für die obliegt nach §
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