OLG Dresden - Urteil vom 12.10.1994
6 U 0695/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1995, 105

Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigtem Standstreifen

OLG Dresden, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 6 U 0695/94

DRsp Nr. 1998/5120

Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigtem Standstreifen

1. Unbefestigte Bankette brauchen kein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Jedenfalls muß der Kraftfahrer eine erhöhte Sorgfalt anwenden und mit angepaßter Geschwindigkeit fahren, so daß er jederzeit anhalten kann.2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen nur dann ergriffen werden, wenn auf dem unbefestigten Bankett eine Gefahr unvermutet auftaucht und nicht rechtzeitig vorher erkennbar ist. Hiervon ist bei einem deutlich über den vorhandenen Grasbewuchs hinausragenden Stein nicht auszugehen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

...

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 4.649,77 nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1993 zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie trägt vor, der fragliche Stein habe sich auf dem unbefestigten Fahrbahnrand befunden, auf den sich ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erstrecke.

Mit Urteil vom 21.04.1994 hat das Landgericht ... die Klage abgewiesen. Es ist nach Inaugenscheinnahme der Fotos davon ausgegangen, daß sich der Stein auf dem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn befand.

Gegen dieses ihm am 04.05.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.1994, bei Gericht eingegangen am 27.05.1994, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.