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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 4.649,77 nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1993 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie trägt vor, der fragliche Stein habe sich auf dem unbefestigten Fahrbahnrand befunden, auf den sich ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erstrecke.
Mit Urteil vom 21.04.1994 hat das Landgericht ... die Klage abgewiesen. Es ist nach Inaugenscheinnahme der Fotos davon ausgegangen, daß sich der Stein auf dem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn befand.
Gegen dieses ihm am 04.05.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.1994, bei Gericht eingegangen am 27.05.1994, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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