OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.1996
18 U 187/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 640
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 80/95

Verkehrssicherungspflicht bei Unbenutzbarkeit eines verschmutzten Wegeabschnitts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 18 U 187/95

DRsp Nr. 1997/2567

Verkehrssicherungspflicht bei Unbenutzbarkeit eines verschmutzten Wegeabschnitts

Wählt ein Gehwegbenutzer seinen weiteren Weg wegen Unpassierbarkeit eines Wegeabschnitts aufgrund zerlaufenen Hundekots über einen von ihm bereits als Gefahrenlage erkannten anderen Gehwegteil, kann er daraus sich ergebende Schadensfolgen nicht auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückführen.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Diese kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Ersatz des von ihr geltend gemachten materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.

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