OLG Hamm - Urteil vom 18.11.1999
27 U 97/99
Normen:
BGB § 823 § 286 § 288 § 823 § 839 ; StVO § 40 § 3 Abs. 1 ; StrWG § 47 § 9a ;
Fundstellen:
MDR 2000, 391
NVwZ-RR 2000, 409
VersR 2001, 507
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 30/99

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich einer überfluteten Straßensenke

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 27 U 97/99

DRsp Nr. 2000/7220

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich einer überfluteten Straßensenke

»1. Die nach §§ 47, 9a StrWG NW verkehrssicherungspflichtige Gemeinde haftet grundsätzlich für den Schaden eines Verkehrsteilnehmers, den dieser dadurch erleidet, daß er bei Dunkelheit in einer von starken Niederschlägen überfluteten Straßensenke (Wassertiefe ca. 1 m) mit seinem Pkw stecken bleibt, wenn eine solche bekanntermaßen latente Gefahrenstelle nicht - etwa auch durch entsprechende Beschilderung - abgesichert ist.2. Bemerkt der Fahrzeugführer die Überflutung zu spät, etwa weil er zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist, führt ein erhebliches Eigenverschulden zur (hier hälftigen) Anspruchsminderung.«

Normenkette:

BGB § 823 § 286 § 288 § 823 § 839 ; StVO § 40 § 3 Abs. 1 ; StrWG § 47 § 9a ;

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des auf 6.354,00 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen, der nach Leistung seiner Vollkaskoversicherung unreguliert geblieben sei.