OLG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2013
4 U 414/13
Normen:
StVG § 7; BGB § 839; BGB § 823; BGB § 254;
Fundstellen:
MDR 2013, 1401
NJW-RR 2014, 138
NZV 2014, 177
VRS 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 499/12

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 414/13

DRsp Nr. 2013/20482

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers

Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein zur Sperrung der Einfahrt zu einem Krankenhaus versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 (Az. 11 O 499/12) wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 (Az. 11 O 499/12) in Ziffer 1. abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.597,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2011 zu zahlen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 839; BGB § 823; BGB § 254;

Entscheidungsgründe

I.