Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 (Az.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 (Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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