OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2020
11 U 103/19
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;
Fundstellen:
MDR 2021, 35
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 164/19

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines in einem Wohngebiet herausragenden Kanaldeckels

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 103/19

DRsp Nr. 2020/15434

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines in einem Wohngebiet herausragenden Kanaldeckels

Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss im einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Ein Fußgänger muss in einem solchen Bereich damit rechnen, dass es durch die mechanischen Belastungen des Fahrzeugverkehrs zu Unebenheiten und einer Kantenbildung am Kanaldeckel kommen kann. Hebt sich der Kanaldeckel deutlich von der Pflasterung ab und kann er trotz der vorhandenen Kante mühelos be- oder umgangen werden, kann der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass ein hinreichend aufmerksamer Fußgänger derartige Unebenheiten rechtzeitig erkennt und sich darauf einstellt.

Tenor

In dem Rechtsstreit weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;

Gründe