OLG München - Urteil vom 31.01.2013
1 U 3769/11
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5041/08

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren für Radfahrer durch Vertiefungen der Fahrbahn; Mitverschulden des Radfahrers

OLG München, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 U 3769/11

DRsp Nr. 2013/5829

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren für Radfahrer durch Vertiefungen der Fahrbahn; Mitverschulden des Radfahrers

1. Ein Radfahrer muss nicht damit rechnen, dass sich im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenkter Bordsteinkante eine ca. 5 cm bis 7 cm tiefe muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 cm zu der abgesenkten Bordsteinkante aufweist.2. Ist die Vertiefung mit Wasser vollgelaufen und kommt ein Radfahrer zu Fall, weil er die Kante infolge der Überflutung nicht erkennen konnte, so trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden, weil er ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in die Pfütze hineingefahren ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31.08.2011, Az. 9 O 5041/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 9.1.2009 sowie 292,87 € zu bezahlen.

2. 3. II. III. IV. V.