OLG Thüringen - Urteil vom 10.11.2004
4 U 432/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 § 847 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 192
NZV 2005, 192

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich bei Dunkelheit sichtbarer Absperrketten zwischen Pollern

OLG Thüringen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 432/04

DRsp Nr. 2005/14161

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich bei Dunkelheit sichtbarer Absperrketten zwischen Pollern

1. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist die Widmung entscheidend. Diese ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung.2. Für Fußgänger auch bei Dunkelheit sichtbare Absperrketten zwischen Pollern brauchen bei Dunkelheit nicht gegenüber Radfahrern gesichert zu werden.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 § 847 ;
Fundstellen
NZV 2005, 192
NZV 2005, 192