OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.05.2017
4 U 146/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/16

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Schäden der Fahrbahnoberfläche einer innerörtlichen Straße

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 146/16

DRsp Nr. 2018/12427

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Schäden der Fahrbahnoberfläche einer innerörtlichen Straße

1. Bei innerörtlichen Straßen genügt die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Regel, wenn sie eine monatliche Kontrolle der Fahrbahnoberfläche in solcher Art und Weise durchführt, dass der betreffende Gemeindebedienstete geeignete Möglichkeiten hat, Anhaltspunkte für Schäden zu erkennen. 2. Steht fest, dass der verkehrswidrige Zustand einer Straße bereits so lange angedauert hat, dass in dieser Zeit Kontrollen hätten stattfinden müssen, ist zu Gunsten des Geschädigten zu vermuten, dass der Gefahrenzustand bei sorgfältigen Kontrollen hätte erkannt werden müssen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.10.2016 (Aktenzeichen 4 O 172/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: