OLG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2000
4 U 2350/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)551b
DÖV 2001, 260
OLGR-Nürnberg 2001, 5
OLGReport-Nürnberg 2001, 5
OLGReport-Nürnberg 2001, 5
VerkMitt 2001, 28
VerkMitt 2001, 28

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde wegen Glättebildung auf der Straße durch Versprühen von Kalziumchlorid

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 2350/99

DRsp Nr. 2004/1505

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde wegen Glättebildung auf der Straße durch Versprühen von Kalziumchlorid

»1. Wird einem verkehrssicherungspflichtigen Amtsträger von einer kompetenten Stelle wie der Polizei eine vom Zustand der Fahrbahn ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit gemeldet, so hat er den Verkehr durch Aufstellen geeigneter Schilder zu warnen, solange er nicht sicher sein kann, dass die Gefahrenmeldung zu Unrecht erfolgt ist.2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, daß solche Verkehrsschilder die Verkehrsteilnehmer zu einem die Gefahr vermeidenden Verhalten veranlasst hätten.«