OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2013
11 U 158/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 358/11

Verkehrssicherungspflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich Schlaglöchern in einer Bahnunterführung

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 11 U 158/12

DRsp Nr. 2020/13468

Verkehrssicherungspflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich Schlaglöchern in einer Bahnunterführung

Eine Schadensersatzpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Straßenzustandes in einer Bahnunterführung u.a. durch unzureichende Beleuchtung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Mitverschulden eines geschädigten Fahrzeugführers weitaus überwiegt, weil er nicht auf Sicht gefahren ist und die Beleuchtung an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.