OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.1999
2 U 40/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 839, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); FStrG § 20 Abs. 1; StrG (Straßengesetz) Brandenburg § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 1999, 168
DRsp I(145)505d
NVwZ 1999, 692
NuR 1999, 657
OLGReport-Brandenburg 1999, 68
VRS 96, 245
VRS 96, 246
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 356/96

Verkehrssicherungspflicht für Bäume in einem Waldstück an einer Bundesstraße - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Eigentum an Bäumen) heraus entstandenen Unfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 2 U 40/98

DRsp Nr. 1999/9888

Verkehrssicherungspflicht für Bäume in einem Waldstück an einer Bundesstraße - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Eigentum an Bäumen) heraus entstandenen Unfall

1. Die Verkehrssicherungspflicht für eine Bundesstraße obliegt dem Land als Amtspflicht, die auch den Schutz vor solchen Gefahren umfaßt, die von Straßenbäumen ausgehen. 2. Ein 5 Meter weit von einer Straße am Rande eines an die Straße grenzenden Waldstückes stehender Baum, der sich nicht besonders vom Waldsaum abhebt und nicht äußerlich der Straße zuzuordnen ist, gilt nicht als Straßenbaum. 3. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für einen solchen Baum trifft den Waldeigentümer. 4. Bei Vorschäden eines Baumes kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht auf die regelmäßig halbjährlich stattfindende Sichtkontrolle beschränken, sondern muß sich durch Abklopfen vergewissern, inwieweit im Inneren bereits Fäulnisprozesse vorangeschritten sind, die die Standsicherheit beeinträchtigen können. 5. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen einer Schädelprellung, einer Schulterkontusion und einer Kopfplatzwunde bei zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit und länger dauernden Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit.