OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2020
11 U 108/19
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 131/19

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines mit Sand und Schotter verfüllten Kabelgrabens in einem asphaltierten Gehweg

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 108/19

DRsp Nr. 2020/15428

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines mit Sand und Schotter verfüllten Kabelgrabens in einem asphaltierten Gehweg

Ist ein bei Bauarbeiten entstandener Kabelgraben in einem asphaltierten Gehweg lediglich mit Sand und Schotter verfüllt worden und hat sich im verfüllten Bereich eine in Gehrichtung verlaufende 4 cm hohe Kante gebildet, kann dies eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Ist der Bereich nach Abschluss der Bauarbeiten nicht durch Schilder oder Warnhinweise gekennzeichnet, muss ein Fußgänger regelmäßig nicht davon ausgehen, dass er einen Baustellenbereich mit einem erhöhten Gefahrenpotential betritt. Ist dem Verkehrssicherungspflichtigen bekannt, dass sich in dem Bereich durch Witterungseinflüsse innerhalb kurzer Zeit Unebenheiten entwickeln können, ist er gehalten, die Stelle in kurzen zeitlichen Intervallen zu kontrollieren oder andere zumutbare Maßnahmen - wie z.B. ein Verfüllen mit Kaltasphalt - zu ergreifen, die das kurzfristige Entstehen einer Gefahrenstelle verhindern oder vor ihr warnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.