KG - Beschluss vom 16.07.2010
9 U 103/09
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 135
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 88/07

Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Aufwölbung

KG, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 9 U 103/09

DRsp Nr. 2011/586

Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Aufwölbung

Kann ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten, muss der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin

(Az. 13 O 88/07) wird einstimmig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 62% und der Kläger zu 38% zu tragen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.033,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Beklagten 9.333,00 EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers 5.700,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20. April 2010 zurückzuweisen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 2. Juni 2010 enthält keine erheblichen neuen Gesichtspunkte und bietet dem Senat deshalb keinen Anlass, von seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung abzusehen.