OLG Stuttgart - Urteil vom 11.11.1992
3 U 147/91
Normen:
BGB §§ 599 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)409b
VersR 1994, 867
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 16.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2012/89

Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 3 U 147/91

DRsp Nr. 1995/1992

Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

Ein Eigentümer, der sein Grundstück aus Gefälligkeit einem Dritten (Verein) für eine Sommerfestveranstaltung überläßt, bleibt - ohne Haftungsbefreiung - für die Verkehrssicherung und damit für die Absicherung von Gefahrenstellen (hier: ungesicherter Kellerabgang) verantwortlich.

Normenkette:

BGB §§ 599 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger stürzte am 10.09.1989 auf dem Anwesen der Beklagten und erlitt dabei u.a. eine Querschnittslähmung. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass ihm aller materielle Schaden sowie künftiger immaterieller Schaden zu ersetzen ist.

Der Kläger ist 46 Jahre alt, verheiratet und von Beruf Lehrer (Grund- und Hauptschule). Er war - zum Unfallzeitpunkt - Vorsitzender des Mineralienvereins N. e.V.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines früheren Bauernhofes, der abseits der Straße liegt. Sie hatte die Tenne ihres Anwesens, die Wiese beim Haus und das WC schon öfters unentgeltlich dem Mineralienverein N. für dessen Sommerfest zur Verfügung gestellt.