OLG Oldenburg - Urteil vom 20.03.2000
11 U 92/99
Normen:
BGB § 823 § 840 § 421 § 249 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 469
OLGReport-Oldenburg 2000, 278
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1213/99

Verkehrsunfall - Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs - Instandsetzungsreparatur - Verwendung gebrauchter Teile - Gleichwertigkeit - Teil- oder Billigreparatur

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 11 U 92/99

DRsp Nr. 2001/13102

Verkehrsunfall - Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs - Instandsetzungsreparatur - Verwendung gebrauchter Teile - Gleichwertigkeit - Teil- oder Billigreparatur

»1. Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist belegt durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.2. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Ergebnis durch Originalersatz-teile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird.3. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der Ursprungszustand durch den Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 823 § 840 § 421 § 249 S. 2 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestands wird verzichtet, § 543 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig. Teilweise Erfolg hat allerdings nur die Berufung des Klägers.

1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens aus Anlaß des Unfalls vom 18.3.1999 weitere 5.063,92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18 StVG.