LG Essen - Urteil vom 28.10.2010
10 S 233/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 11; BGB § 823; BGB § 253 Abs. 1; VVG § 115;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 7/10

Verkehrsunfall; Schmerzensgeld; Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation; Kausalität

LG Essen, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 10 S 233/10

DRsp Nr. 2011/8868

Verkehrsunfall; Schmerzensgeld; Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation; Kausalität

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 25 C 7/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 11; BGB § 823; BGB § 253 Abs. 1; VVG § 115;

Gründe:

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten (weiteren) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.02.2006 ereignet hat.

Zwischen der Klägerin und einem Versicherungsnehmer der Beklagten kam es an besagtem Tag zu einem Verkehrsunfall, wobei die vollständige Haftung der Beklagten nicht in Streit steht. Infolge der Kollision zwischen den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen erlitt die Klägerin u. a. ein Halswirbelschleudertrauma mit Wurzelirritation sowie eine Prellung an der linken Schulter. Für den Zeitraum vom 28.02.2006 bis in das Jahr 2007 erbrachte die Beklagte auf Rechnungen für Behandlungs- und Fahrtkosten, welche die gesetzlich versicherte Klägerin eingereicht hatte, Leistungen in Höhe von insgesamt 2.917,85 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen auf Bl. 69 f. und auf Bl. 132 bis 152 der Gerichtsakte verwiesen.