LAG Hamburg - Urteil vom 10.05.2017
6 Sa 6/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/16

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines TarifvertragesWirksame Befristungsvereinbarung aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung zur bevorzugten Besetzung von Stammarbeitsplätzen mit befristet Beschäftigten neben einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze oder dem Bezug einer Altersrente

LAG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 6/17

DRsp Nr. 2018/10697

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages Wirksame Befristungsvereinbarung aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung zur bevorzugten Besetzung von Stammarbeitsplätzen mit befristet Beschäftigten neben einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze oder dem Bezug einer Altersrente

1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen. Solche Klauseln sind vielmehr nicht klar und verständlich und verstoßen deshalb gegen das Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.