Verlangen auf Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens

An die Rechtsschutzversicherung ...

 

Schadensnummer: ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Schadensangelegenheit haben Sie den Deckungsschutz wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.  

Die fehlenden Erfolgsaussichten stützen Sie darauf, dass Ihr Versicherungsnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht beweisen kann. Ich hatte Ihnen hierzu die Einwendungen der Gegenseite vollständig mitgeteilt  

und Ihnen zugleich die diesseitigen Beweismittel namhaft gemacht; im Übrigen haben Sie auch eine Kopie der Zeugenaussagen der beiden Fahrzeugmitinsassen erhalten. Die diesseitigen Beweismittel stützen den hiesigen Sachverhaltsvortrag.

Mit Ihrer Deckungsverweigerung nehmen Sie unzulässigerweise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg (BGH, Urt. v. 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, NJW 1988, 266; BGH, Urt. v. 17.01.1990 - IV ZR 214/88, MDR 1990, 703). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; OLG Saarbrücken, Urt. v. 05.08.2010 - 5 W 175/10 - 65, 5 W 175/10, MDR 2011, 25).