LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.2020
3 Sa 194/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4540/16

Verletzung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich vertraglicher Ausschlussfristen nur Vermutungswirkung für die rechtzeitige Geltendmachung ( Stufe 1 )Keine Vermutung rechtzeitiger Klageeinreichung durch Arbeitnehmer bei nicht aufklärungsgemäßem Verhalten des ArbeitgebersBeschränkung der Bindungswirkung des Revisionsurteils auf dessen tragende Gründe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 194/20

DRsp Nr. 2021/1340

Verletzung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich vertraglicher Ausschlussfristen nur Vermutungswirkung für die rechtzeitige Geltendmachung ( Stufe 1 ) Keine Vermutung rechtzeitiger Klageeinreichung durch Arbeitnehmer bei nicht aufklärungsgemäßem Verhalten des Arbeitgebers Beschränkung der Bindungswirkung des Revisionsurteils auf dessen tragende Gründe

1. Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bei der Prüfung der adäquat-kausalen Schadensverursachung durch einen vorwerfbar pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf eine anwendbare Ausschlussfrist bezieht sich allein auf den Aufklärungsgegenstand. Sie erstreckt sich bei einstufigen Ausschlussfristen nicht auch auf eine - potentiell - rechtzeitige Klageerhebung. Zu vermuten ist mithin nur, dass der Arbeitnehmer bei gesetzeskonformem Hinweis auf die einstufige Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb dieser Frist außergerichtlich geltend gemacht hätte, nicht aber, dass er sie auch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eingeklagt hätte.2. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils ist bei Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht beschränkt auf die unmittelbar die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründe.3. Hinweis: Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - .