BGH - Beschluss vom 10.01.2023
VIII ZR 9/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 386
DB 2023, 1474
JZ 2023, 245
JZ 2023, 249
MDR 2023, 495
ZIP 2023, 989
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1501/19
OLG Naumburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 92/20

Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG; Überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; Ausrichtung des Umfangs der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners

BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 9/21

DRsp Nr. 2023/2432

Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG; Überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; Ausrichtung des Umfangs der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners

a) Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.b) Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 8; vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - , NJW 2012, Rn. 20).