OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2022
1 OLG 53 Ss-OWi 443/22
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 17879/22

Verletzung des rechtlichen Gehörs Betroffenen im Bußgeldverfahren durch Ablehnung eines BeweisantragsZulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 443/22

DRsp Nr. 2023/1097

Verletzung des rechtlichen Gehörs Betroffenen im Bußgeldverfahren durch Ablehnung eines Beweisantrags Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren

1. Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen durch das Gericht kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht schon durch eine lediglich nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung in Betracht. Vielmehr ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann zu bejahen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerhebliche offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist oder bei einer willkürlichen Ablehnung des Beweisantrags. Dies ist bei Ablehnung eines Beweisantrags, die im Einklang mit den zur Beweiserhebung bei standardisierten Messverfahren geltenden Grundsätzen erfolgte, nicht der Fall. 2. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kein Raum.