OLG Köln - Beschluss vom 03.01.2013
III-1 RBs 333/12
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 265;

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verurteilung wegen Vorsatzes anstelle der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Fahrlässigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 333/12

DRsp Nr. 2013/17000

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verurteilung wegen Vorsatzes anstelle der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Fahrlässigkeit

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ohne einen Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO wegen Vorsatzes verurteilt wird, obwohl der Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet oder nur von Fahrlässigkeit ausgeht.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 265;

Gründe

I.

Zum Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2012 zutreffend ausgeführt:

"Mit Bußgeldbescheid vom 23.03.2012 hat der Landrat des Rheinisch- Bergischen Kreises gegen den Betroffenen wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, ohne Hinweis auf die Schuldform, ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR festgesetzt (BI. 11 d. VV). Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (BI. 13 d. VV).