Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
I.
Zum Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2012 zutreffend ausgeführt:
"Mit Bußgeldbescheid vom 23.03.2012 hat der Landrat des Rheinisch- Bergischen Kreises gegen den Betroffenen wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, ohne Hinweis auf die Schuldform, ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR festgesetzt (BI. 11 d. VV). Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (BI. 13 d. VV).
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