BGH - Beschluss vom 01.12.2020
4 StR 519/19
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 116
NStZ-RR 2021, 132
NStZ-RR 2021, 164
NStZ-RR 2021, 166
NZV 2021, 434
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 412 Js 296/15 6 Ss 288/19

Verletzung eines Motorradfahrers durch Bewegen der Schaufel des Traktors in die Wegbreite hinein als fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 4 StR 519/19

DRsp Nr. 2021/2822

Verletzung eines Motorradfahrers durch Bewegen der Schaufel des Traktors in die Wegbreite hinein als fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Ob ein verunfallter Motorradfahrer berechtigt war, den Weg zu nutzen, ist für die Frage ohne Bedeutung, ob sich eine Person des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht hat, indem sie fahrlässig ein Hindernis auf dem Weg bereitete.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist.

2.

Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie die Revision des Nebenklägers werden verworfen.

3.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.