BFH - Urteil vom 25.07.2000
VIII R 35/97
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; HGB § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 33
BB 2001, 408
BFH/NV 2001, 240
BFHE 193, 93
BStBl II 2001, 566
DB 2000, 2563
Vorinstanzen:
FG Münster - EFG 1997, 790 ,

Verlustrückstellung beim Kfz-Leasing

BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen VIII R 35/97

DRsp Nr. 2000/10157

Verlustrückstellung beim Kfz-Leasing

»1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249). 2. Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; HGB § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, veräußert Fahrzeuge an eine GmbH, die die Fahrzeuge an ihre Kunden verleast. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich die Klägerin gegenüber der GmbH, die verkauften Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit zu einem verbindlich festgesetzten Preis zurückzukaufen. Aus dem Rückkauf und dem anschließenden Weiterverkauf erzielte die Klägerin --je nach dem Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe-- einen Gewinn oder einen Verlust.