BGH - Urteil vom 10.02.1999
IV ZR 60/98
Normen:
VHB 84 § 21 Abs. 1 lit b, d; VVG § 6 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 397
VersR 1999, 1004

Vermutetes Verschulden hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen IV ZR 60/98

DRsp Nr. 1999/3992

Vermutetes Verschulden hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

Bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers besteht eine gesetzliche Vermutung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Dabei ist der Einwand des Versicherungsnehmers, ein Bediensteter des Versicherers habe ihm gegenüber erklärt, mit der Einreichung einer Stehlgutliste habe er ein Jahr Zeit, im Prozeß zu berücksichtigen.

Normenkette:

VHB 84 § 21 Abs. 1 lit b, d; VVG § 6 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Hausratversicherer, Entschädigung in Höhe von 76.670,38 DM wegen eines Einbruchdiebstahls. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen von 1984 (VHB 84) zugrunde. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil der Sohn der Klägerin durch das Nichtabschließen der Haustür den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil die Klägerin in ihrer Schadensanzeige die Frage nach dem Verschlossensein der Haustür falsch beantwortet habe und weil sie nicht unverzüglich Stehlgutlisten bei der Polizei und bei ihr, der Beklagten, eingereicht habe.