BGH - Urteil vom 29.11.1965
III ZR 20/64
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 290

Verpflichtung zu besonderen Sicherungsmaßnahmen an Orten besonderer Unfallhäufigkeit

BGH, Urteil vom 29.11.1965 - Aktenzeichen III ZR 20/64

DRsp Nr. 1994/6082

Verpflichtung zu besonderen Sicherungsmaßnahmen an Orten besonderer Unfallhäufigkeit

Eine besondere Unfallhäufigkeit am Unfallort kann aufzeigen, daß an dieser Stelle eine besondere Gefahrenquelle für den Verkehr bestand, die - selbst wenn die Unfallursachen im einzelnen nicht erkennbar waren - zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtete.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
VersR 1966, 290