Verpflichtung zu besonderen Sicherungsmaßnahmen an Orten besonderer Unfallhäufigkeit
BGH, Urteil vom 29.11.1965 - Aktenzeichen III ZR 20/64
DRsp Nr. 1994/6082
Verpflichtung zu besonderen Sicherungsmaßnahmen an Orten besonderer Unfallhäufigkeit
Eine besondere Unfallhäufigkeit am Unfallort kann aufzeigen, daß an dieser Stelle eine besondere Gefahrenquelle für den Verkehr bestand, die - selbst wenn die Unfallursachen im einzelnen nicht erkennbar waren - zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtete.