Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
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