BGH - Urteil vom 28.05.1979
III ZR 83/77
Normen:
NTS-AG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1979, 1002
VRS 57, 89

Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 28.05.1979 - Aktenzeichen III ZR 83/77

DRsp Nr. 1994/5222

Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger

1. Für Privatversicherer läuft anders als bei Sozialversicherungsträgern keine besondere Anmeldefrist für Stationierungsschäden; es kommt vielmehr nur auf den Fristlauf im Verhältnis zum Versicherungsnehmer an. 2. Der Ausgleichsanspruch eines Privatversicherers scheitert nicht daran, daß die Sozialversicherungsträger, deren Forderungen der Privatversicherer befriedigt hat, ihrerseits diese Ansprüche nicht angemeldet haben. Die Versäumung der Anmeldefrist bewirkt zwar, daß die Sozialversicherungsträger sich nicht mehr an die neben dem Privatversicherer und ihrem Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch haftende Bundesrepublik halten können; das ist indes für den Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ohne Bedeutung.

Normenkette:

NTS-AG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 ;

Hinweise: