BGH - Urteil vom 17.01.2024
IV ZR 19/23
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 301
MDR 2024, 373
NJW 2024, 965
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 245/20
OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 188/21

Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen

BGH, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 19/23

DRsp Nr. 2024/1658

Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 3.981,07 €

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen geltend.