Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss der 1.kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie dadurch entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 16. Juli 2010 die Vollstreckung des noch nicht verbüßten letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 2009 zum 25. August 2010 zur Bewährung ausgesetzt.
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