VGH Bayern - Urteil vom 23.01.2017
5 B 16.1007
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 61 Nr. 5; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 15.4003

Versagung einer Einbürgerung aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

VGH Bayern, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 5 B 16.1007

DRsp Nr. 2018/14233

Versagung einer Einbürgerung aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2016 (M 25 K 15.4003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 61 Nr. 5; StGB § 69;

Tatbestand

Der im Jahr 1984 geborene Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung. Er reiste im September 2002 mit einem Visum zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Juli 2004 legte er ein Tanzdiplom ab und tanzte anschließend bis 2009 in einem Ballett. Seit Februar 2009 verfügt der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis. Seit 2012 ist er bei einer Unternehmensberatung tätig; daneben studiert er an einer privaten Hochschule in München.