BGH - Beschluß vom 15.04.1999
IX ZB 57/98
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1405
BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 7
BRAK-Mitt 1999, 170
DStR 1999, 949
MDR 1999, 894
NJW 1999, 2118
VersR 1999, 383
VersR 2000, 383
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen LG Heidelberg

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer fristgebundenen Sendung zur Post

BGH, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen IX ZB 57/98

DRsp Nr. 1999/5946

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer fristgebundenen Sendung zur Post

»Ist eine fristgebundene Sendung ans Gericht ordnungsgemäß adressiert und frankiert und wird sie zu einer Zeit zur Post gegeben, zu der sie das Gericht nach den üblichen Beförderungszeiten erreichen müßte, so steht es der Wiedereinsetzung - wenn die Sendung verspätet eingeht - nicht entgegen, daß nach einer Auswertung der Post 7 % aller Sendungen einschließlich der nicht ordnungsgemäß adressierten nur mit Verzögerung befördert werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg Berufung eingelegt. Die Frist zu deren Begründung wurde bis 2. April 1998 verlängert. Der Schriftsatz, mit dem die Beklagten die Berufung begründeten, ging am 3. April 1998 beim Oberlandesgericht ein. Am 15. April 1998 haben die Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Begründungsschrift sei am 1. April 1998 vor 18.30 Uhr - dem letzten Leerungsdatum - ordnungsgemäß frankiert in einen Postbriefkasten in der Heidelberger Innenstadt eingeworfen worden.