BayObLG - Beschluß vom 11.03.1999
1 St RR 257/98
Normen:
StPO § 153 a Abs. 1 Satz 4, § 206a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 60
DAR 1999, 273
NJW 2000, 968
NZV 1999, 346
VRS 97, 38
wistra 1999, 316

Versehentliches Angebot zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 1 St RR 257/98

DRsp Nr. 1999/6327

Versehentliches Angebot zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

»Ein Angebot zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, das an den Beschuldigten lediglich aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft gerichtet wird, ist unbeachtlich. Erklärt der Beschuldigte seine Zustimmung und erfüllt er die Auflage, wird ein Verfahrenshindernis hierdurch nicht begründet, ohne daß es auf die Erkennbarkeit des Irrtums ankommt.«

Normenkette:

StPO § 153 a Abs. 1 Satz 4, § 206a Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 8.9.1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einem Fahrverbot von drei Monaten; ferner ordnete es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an.