Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 8.9.1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einem Fahrverbot von drei Monaten; ferner ordnete es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an.
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