LSG Hessen - Urteil vom 06.05.2020
L 1 BA 15/18
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 2 S. 1-2; FahrlG a.F. § 1 Abs. 4 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1 und S. 3; FahrlG a.F. § 10 Abs. 1; FahrlG § 12; FahrlG § 17 Abs. 1 S. 2; FahrlGDV a.F. § 2 Abs. 3 S. 2-3; FahrlGDV § 2 Abs. 3; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 162/16

Versicherungs- und Beitragspflicht eines Fahrlehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitBerücksichtigung ordnungs- bzw. berufsrechtlicher VorgabenKeine unternehmerische Entscheidungsbefugnis beim Fehlen einer Fahrschulerlaubnis

LSG Hessen, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 15/18

DRsp Nr. 2020/8926

Versicherungs- und Beitragspflicht eines Fahrlehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung ordnungs- bzw. berufsrechtlicher Vorgaben Keine unternehmerische Entscheidungsbefugnis beim Fehlen einer Fahrschulerlaubnis

Der rechtliche Rahmen für eine Fahrlehrertätigkeit weist ausschließlich dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis die unternehmerische Entscheidungsbefugnis zu. Die fehlende Fahrschulerlaubnis stellt damit ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 2 S. 1-2; FahrlG a.F. § 1 Abs. 4 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1 und S. 3; FahrlG a.F. § 10 Abs. 1; FahrlG § 12; FahrlG § 17 Abs. 1 S. 2; FahrlGDV a.F. § 2 Abs. 3 S. 2-3; FahrlGDV § 2 Abs. 3; GG Art. 12;

Tatbestand: