OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2020
20 U 92/20
Normen:
VHB (2005) § 28 Nr. 2; VVG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2021, 257
r+s 2021, 516
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 6/20

Versicherungsleistung aus einer HausratversicherungEingeschränkter Versicherungsschutz bei einer Aufbewahrung von Wertsachen außerhalb eines Tresors

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 20 U 92/20

DRsp Nr. 2020/16099

Versicherungsleistung aus einer Hausratversicherung Eingeschränkter Versicherungsschutz bei einer Aufbewahrung von Wertsachen außerhalb eines Tresors

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VHB (2005) § 28 Nr. 2; VVG § 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.