OLG Dresden - Beschluss vom 15.10.2020
4 W 697/20
Normen:
VVG § 63;
Fundstellen:
r+s 2021, 244
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 575/20

Versicherungsleistungen aus einer GebäudeversicherungAnspruch gegen einen Versicherungsvermittler nach Abfindungsvergleich nur mit der VersicherungKeine allgemeine Hinweispflicht auf Ausschluss von Vandalismusschäden

OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 4 W 697/20

DRsp Nr. 2020/16544

Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung Anspruch gegen einen Versicherungsvermittler nach Abfindungsvergleich nur mit der Versicherung Keine allgemeine Hinweispflicht auf Ausschluss von Vandalismusschäden

1. Schließt der Versicherungsnehmer bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung und des Versicherungsvermittlers nur mit der Versicherung einen Abfindungsvergleich, kann allein aus der Abgeltung "aller Ansprüche" noch nicht auf eine Gesamtwirkung des Vergleichs geschlossen werden. 2. Im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Gebäudeversicherung muss der Versicherungsvermittler ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht darauf hinweisen, dass Vandalismusschäden nicht umfasst sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.06.2020 - 3 O 575/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VVG § 63;

Gründe:

I.