I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26.05.2002 -
1.
Die Beklagte wird verurteilt an die ...... GmbH zu Gunsten der Leasing Vertragsnummer 00000000 einen Betrag in Höhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2390 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.954,46 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte F......, G...... & Kollegen, ... freizustellen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
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