OLG Dresden - Urteil vom 10.11.2020
4 U 1106/20
Normen:
AKB Nr. A.2.5.1; AKB Nr. A.2.2.2.2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 222
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1261/19

Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung für ein KfzVorsätzliche Unfallverursachung in SuizidabsichtBeweislast des Versicherers

OLG Dresden, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 1106/20

DRsp Nr. 2021/1317

Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung für ein Kfz Vorsätzliche Unfallverursachung in Suizidabsicht Beweislast des Versicherers

1. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch dann vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. 2. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26.05.2002 - 3 O 1261/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt an die ...... GmbH zu Gunsten der Leasing Vertragsnummer 00000000 einen Betrag in Höhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2390 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.954,46 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte F......, G...... & Kollegen, ... freizustellen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.