OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2017
9 U 191/16
Normen:
AKB E.1.1; AKB E.3.2; AKB E.6.2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4/16

Versicherungsleistungen für den Unfall eines MietwagensLeistungsfreiheit wegen Verletzung von ObliegenheitenVerspätete SchadensanzeigeVeräußerung des Fahrzeugs vor Anzeige des SchadensFührung eines Kausalitätsgegenbeweises

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 9 U 191/16

DRsp Nr. 2020/14436

Versicherungsleistungen für den Unfall eines Mietwagens Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten Verspätete Schadensanzeige Veräußerung des Fahrzeugs vor Anzeige des Schadens Führung eines Kausalitätsgegenbeweises

Im Rahmen der Führung eines Kausalitätsgegenbeweises kommt es nicht auf eine generelle Gefährdung des Interesses des Versicherers an, entscheidend ist vielmehr die konkrete Kausalität einer Pflichtverletzung.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.11.2016 - 10 O 4/16 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB E.1.1; AKB E.3.2; AKB E.6.2;

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.