Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft, wie auch in rechtlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Teilkaskoversicherung ist der Beklagte gemäß §§
Der Auffassung des Landgerichts, daß sich in diesem Fall die versicherte typische Tiergefahr nicht verwirklicht habe, weil das tote Reh bloß noch ein Hindernis gewesen sei, mit dem jeder Autofahrer rechnen müsse, kann der Senat nicht beipflichten.
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