OLG Nürnberg - Urteil vom 27.01.1994
8 U 2961/93
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I d ;
Fundstellen:
DAR 1994, 279
ES Kfz-Schaden H-1/14
NJW 1994, 2903
NJW-RR 1994, 537
NZV 1994, 232
r+s 1994, 168
SP 1994, 192
VerkMitt 1994, 64
VersR 1994, 929
ZfS 1994, 214
Vorinstanzen:
LG Ansbach,

Versicherungsschutz bei Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn liegenden, toten Reh

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 8 U 2961/93

DRsp Nr. 1995/1944

Versicherungsschutz bei Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn liegenden, toten Reh

»Nach § 12 Nr. 1 I d AKB ist auch der Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn liegenden, überfahrenen und toten Haarwild (Reh) versichert.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I d ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft, wie auch in rechtlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Teilkaskoversicherung ist der Beklagte gemäß §§ 12 Abs. 1 I d, 13 AKB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem an seinem Pkw dadurch entstanden ist, daß er von der Fahrbahn abkam, weil er gegen das auf der Fahrbahn liegende, wenige Augenblicke vorher von dem vorausfahrenden Pkw getötete Reh stieß.

Der Auffassung des Landgerichts, daß sich in diesem Fall die versicherte typische Tiergefahr nicht verwirklicht habe, weil das tote Reh bloß noch ein Hindernis gewesen sei, mit dem jeder Autofahrer rechnen müsse, kann der Senat nicht beipflichten.