Versicherungsvertragsrecht - grobe Fahrlässigkeit

Autor: Hering

Das VVG 2008 gilt ab 01.01.2009 nicht nur für Neuverträge, sondern auch in Bezug auf alle Altverträge.

Das VVG 2008 hat das "Alles-oder-nichts-Prinzip" aufgehoben. Leistungsfreiheit ergibt sich nur noch, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversicherte vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Bei grober Fahrlässigkeit gilt dies nicht mehr. Der Versicherer kann seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Verletzung kürzen. Grundsätze, wie die Schwere des Verschuldens eingestuft werden soll, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Das ist der Rechtsprechung überlassen.

Die prozentuale Kürzung der Leistung kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Versuche der Versicherer, die Kürzung generell bei 50 % festzulegen wiedersprechen dem Sinn der Regelung. Jeder Fall ist anders und muss daher anders entschieden werden.

Entwickelt wurden in den ersten Gerichtsurteilen Stufenmodelle mit Stufen von 25 % und 10 %. Wenn man überhaupt ein Stufenmodell anwenden will, so kann dies nur eins in Zehnerschritten sein, da dies dem Einzelfall, der jeweils gesondert zu betrachten ist, eher gerecht wird.

Zwischenzeitlich hat der BGH in einem Trunkenheitsfall eine 100-%-Kürzung bei grober Fahrlässigkeit zugelassen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 ff. festgestellt: