Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Grundsätzliches

Jedem Versicherungsvertrag liegt eine Risikoabwägung zwischen Schadenhöhe und Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts einerseits sowie notwendige Prämie andererseits zugrunde. Tritt nach Vertragsabschluss eine Änderung dieser Risikolage ein, ergeben sich bestimmte Rechtsfolgen bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ist in den §§ 23 - 27 VVG geregelt.

Der Gesetzgeber hat im VVG nicht geregelt, was unter dem Begriff Gefahrerhöhung zu verstehen ist. Auch die Materialien geben keinen Hinweis zur Begriffsbestimmung der Gefahrerhöhung.

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine auf gewisse Dauer angelegte Änderung der Gefahrumstände eingetreten ist, die die Grundlage eines neuen Geschehensablaufs sein kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist (Rüffer/Halbach/Schimikowski/Karczeski, VVG, § 23 Rdnr. 9, siehe auch: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 23 Rdnr. 7).