Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

(Siehe → Obliegenheitsverletzungen)

1. Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung ist nach E.3.2 AKB 2008 die Wiederinstandsetzung oder die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs ohne vorherige Einholung der Weisung des Versicherers regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung.

Auskunft über die konkrete Obliegenheit können nur die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen geben. Die Versicherer sind nicht verpflichtet die Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV), also die AKB 2008 anzuwenden. Abweichungen sind jedoch möglich, da es nicht mehr um einen amtlich genehmigungspflichtigen Inhalt geht. Die konkrete Feststellung des aktuellen Obliegenheitsinhalts ist deswegen nötig. Allerdings sind die für den Versicherer bindenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden. Vor allem darf auch im Bereich der Obliegenheiten nicht von § 28 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Bei Annahme eines Mandats mit Versicherungsbezug sind unbedingt die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen zu prüfen. Bei den meisten Versicherern ist es über deren Internetadresse möglich, die Versicherungsbedingungen einzusehen.