OLG Köln - Urteil vom 03.08.2023
7 U 173/22
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2;

Versorgungskabel als Gefahrenquelle auf WochenmarktSchmerzensgeld wegen Sturz auf WochenmarktVerletzung der Verkehrssicherungspflicht durch quer zur Laufrichtung verlegtes VersorgungskabelBeweislast für Mitverschulden beim Schädiger

OLG Köln, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 173/22

DRsp Nr. 2023/10321

Versorgungskabel als Gefahrenquelle auf Wochenmarkt Schmerzensgeld wegen Sturz auf Wochenmarkt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch quer zur Laufrichtung verlegtes Versorgungskabel Beweislast für Mitverschulden beim Schädiger

1. Ein quer zur Laufrichtung liegendes Versorgungskabel auf einem Wochenmarkt stellt eine nicht hinreichend gesicherte Gefahrenquelle dar, auch wenn die Besucher mit Hindernissen rechnen müssen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten liegt beim Schädiger. 3. Die fortlaufende Funktionsbeeinträchtigung der Schulter nach einem Sturz auf dem Wochenmarkt rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen.

2. 3. 4.