LAG Bremen - Urteil vom 03.08.2017
2 Sa 26/17
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 611a; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6172/16

Verspätete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Vorkehrungen zur Ermöglichung einer tatsächlichen Kenntnisnahme der Kündigungserklärung während wiederholter langfristiger Auslandsaufenthalte

LAG Bremen, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 26/17

DRsp Nr. 2018/4729

Verspätete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Vorkehrungen zur Ermöglichung einer tatsächlichen Kenntnisnahme der Kündigungserklärung während wiederholter langfristiger Auslandsaufenthalte

1. Im Falle von Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von deutlich über sechs Wochen genügt die Anweisung des Arbeitnehmers an den Mieter seines Hauses nicht, ihm die eingehende Post gesammelt ungefähr einmal im Monat ins Ausland (hier: Katar) - mit langen Postlaufzeiten - nachzuschicken. Denn diese Vorkehrung stellt nicht sicher, dass der Arbeitnehmer von dem Inhalt wichtiger Schreiben so rechtzeitig Kenntnis nehmen kann, um gesetzliche Fristen einhalten zu können. Dies ergibt sich bereits aus der Nachsendung nur einmal im Monat und zusätzlich aus den langen Postlaufzeiten.