BGH - Beschluss vom 16.01.2024
VIII ZR 135/23
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1; BGB § 556d;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 918 C 99/22
LG Hamburg, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 6/23

Verstoß gegen die Begrenzung der Miethöhe; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei umfassender Anfechtung einer vorinstanzlichen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 135/23

DRsp Nr. 2024/4597

Verstoß gegen die Begrenzung der Miethöhe; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei umfassender Anfechtung einer vorinstanzlichen Entscheidung

1. Eine gemäß § 556g Abs. 1 S. 2 BGB zulässig Miete ist an der Vormiete zu bemessen. War dabei in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig überhöhte Miete vereinbart worden, ist als geschuldete Vormiete die gemäß § 556g Abs. 1 S. 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen, wobei sich diese ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 S. 1 BGB unter Heranziehung der Vor-Vormiete ergeben kann. 2. Bei einem kürzer als ein Jahr bestehenden Vormietverhältnis, das für die Bemessung der zulässigen Miete gemäß § 556e Abs. 1 BGB dennoch heranzuziehen ist, kann eine die Höhe der Vormiete betreffende Auskunft nach § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB a.F. nur bezogen auf den Beginn oder das Ende des Vormietverhältnisses erteilt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richtet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552 Abs. 1; BGB § 556d;

Gründe

I.